⇑ / Elektroschrott
Leistungsbeschreibung
Kommunale Informationsverpflichtungen zu Elektroaltgeräteentsorgung
Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ElektroG verpflichtet, private Haushalte in bestimmtem Umfang über die Inhalte des Gesetzes und dessen regionale Umsetzung zu informieren.
Diese Informationen können etwa in die allgemein üblichen Informationsbroschüren der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgenommen werden.
In einem gemeinsamen Projekt der Deutschen Umwelthilfe, des Bundesumweltministeriums und des Umweltbundesamtes haben die beteiligten Akteure Informationsmaterialien zum ElektroG für Kommunen und Verbraucher zusammengestellt.
Siehe auch Öffnungszeiten Wertstoffhof Bodenheim