Anliegerbeiträge

  • Leistungsbeschreibung

    Auch Anliegergebühren oder Erschließungsbeiträge genannt



    Grundsätzlich geregelt in § 127 ff. des BauGB.


    Nach dem Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde verpflichtet, bei straßenbaulichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anliegerbeiträge zu erheben.


    Hierzu gehören:

    • Abwasserbeiträge für die Herstellung der öffentlichen Abwassereinrichtungen (Abwasserkanäle und Kläranlage)
    • Erschließungsbeiträge für den erstmaligen bebauungsplanmäßigen Ausbau von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen
    • Ausbaubeiträge für Straßenbaumaßnahmen erhoben, die der Erhaltung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße dienen.

      Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Erhebung

      • Einmalige Ausbaubeiträge
      • Wiederkehrende Beiträge
  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    § 127 Baugesetzbuch

    Kommunalabgabengesetz


Zuständige Abteilungen