Weinbergs‐ und Felderrundfahrten zur Brauchtumspflege

Weinbergs‐ und Felderrundfahrten zur Brauchtumspflege

Nach der zweiten Verordnung über Ausnahmen zur straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28.02.1989 (BGBl. I S. 481) in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 22.10.2018 sowie der zwischenzeitlich in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Amtsgerichts Mainz (AZ: 408 Cs 3200 Js 335/19), ist die Durchführung von Weinbergs‐ und Felderrundfahrten im Rahmen der örtlichen Brauchtumspflege an nachstehende Voraussetzungen geknüpft.

Auszug mit den wichtigsten Informationen für Weinbergs‐ und Felderrundfahrten:

  • Fahrten nach der o.g. Verordnung in Verbindung mit dem Erlass des zuständigen Ministeriums dürfen nur von örtlich ansässigen Landwirten bzw. Winzern durchgeführt werden, die sich grundsätzlich ihres eigenen Fuhrparks (landwirtschaftliche Gespanne) bedienen. Weinbergs‐ und Felderrundfahrten dürfen im Rahmen des Brauchtums nur Landwirte und Winzer, die Felder oder Weinberge bewirtschaften bzw. bewirtschaftet haben sowie Landwirtschafts‐ und Weinbaubetriebe anbieten.
  • Fahrten mit rein touristischem Hintergrund oder bei denen die Einkommenserzielung bzw. ein gewerblicher Erwerbszweck im Vordergrund steht sind unzulässig. Solche Veranstaltungen fallen nicht unter die v.g. Ausnahmeverordnung, da das Kriterium der örtlichen Brauchtumsveranstaltung mithin nicht mehr erfüllt ist.                              Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass keine Fahrtkosten erhoben werden dürfen. Lediglich die für die einzelne Fahrt entstehenden Betriebskosten, bspw. für externe Fahrer, Treibstoff sowie Getränke (Wein u. Traubensaft gemäß den üblichen Listen‐ bzw. Einkaufspreisen für alkoholfreie Getränke) und typisch dazugehörige Speisen (z.B. Weck und Worscht) ‐ jeweils in tatsächlich entstandener Höhe ‐ dürfen bei den teilnehmenden Personen geltend gemacht werden.  Es ist daher nicht statthaft jeglichen mit den Fahrten einhergehenden Aufwand, wie Bestückung und Reinigung der Anhänger, Abwicklung und Organisation der Fahrten, etc. oder Anhängerpauschalen, unabhängig von der Teilnehmerzahl in Ansatz zu bringen. Grundsätzlich ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte eine Geltendmachung von bis zu 20,00 € pro Person und Fahrt als angemessen zu erachten. Im begründeten Einzelfall, insbesondere bei deutlich über 20,00 € pro Person und Fahrt liegenden und auf Anforderung nicht nachweisbaren Betriebskosten (Betrag pro teilnehmender Person ist daher bei Anmeldung zwingend anzugeben!) behalten sich die beteiligten Überwachungsbehörden eine Weitergabe der jeweiligen Anzeige an die Staatsanwaltschaft zwecks Einzelfallprüfung vor.
  • Es dürfen nur Fahrzeuge (Zugfahrzeug und Anhänger eingesetzt werden, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und die verkehrssicher sind. Für die Fahrzeugkombination (Zugmaschine mit dem jeweils angekoppelten Anhänger) muss ein aktuell gültiges Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. eines Prüfsachverständigen eines Technischen Dienstes vorliegen. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, dass die geltenden rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
  • Die Rundfahrten dürfen ferner nur durchgeführt werden, wenn ein Versicherungsnachweis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass für den Einsatz der Fahrzeuge (Zugfahrzeug und Anhänger) bei Felder‐ und Weinbergsrundfahrten Versicherungsschutz besteht.
  • Alle vorstehenden Nachweise sind durch den/die Fahrzeugführer/in stets mitzuführen und berechtigten Personen zu Überprüfungszwecken auszuhändigen.
  • Die Fahrten dürfen ausschließlich vor dem Hintergrund, interessierte Personen über landwirtschaftliche Produktionsweisen bzw. den Weinbau zu informieren, stattfinden. Die entsprechenden Fach‐ und Sprachkenntnisse der eingesetzten Fahrer werden daher grundsätzlich vorausgesetzt.
  • Fahrten anlässlich von Kerben, Weinfesten, etc., welche i.d.R. mit einer großen Anzahl an Gespannen durchgeführt werden, sind darüber hinaus als nicht stationäre Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 StVO genehmigungspflichtig. Hierfür ist ein entsprechender Antrag spätestens acht Wochen vor Durchführung der Veranstaltung bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen.
  • Die Fahrten dürfen nur innerhalb des Gebietes der Gemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Nachbargemeinde(n) durchgeführt werden, in der der Landwirt oder Winzer bzw. der Betrieb seinen Betriebssitz hat oder er Flächen bewirtschaftet. Hierfür ist bei Überfahren von Verbandsgemeindegrenzen auch die Anmeldepflicht bei den zuständigen Nachbarbehörden zu beachten!
  • Die Fahrten müssen grundsätzlich am Weingut / landwirtschaftlichen Betrieb beginnen und dort enden. Sofern dies aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht möglich ist, ist in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde ein Alternativstandort festzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Einvernehmen mit den Ortsgemeinden und der Polizei festgelegten Örtlichkeiten verwiesen.
  •  Die An‐ bzw. Abfahrt hat unabhängig vom Start‐ und Endpunkt stets auf direktem Weg zwischen Ausgangspunkt, nächstgelegenen Feld‐/Wirtschaftsweg und Zielort zu erfolgen.
  •  Landes‐ und Kreisstraßen dürfen in Abstimmung mit den einzelnen Kommunen und der Polizei im Innerortsbereich nur befahren werden, wenn keine anderen Straßen zum Erreichen des nächstgelegenen Wirtschaftsweges zur Verfügung stehen. Außerortsstraßen dürfen aufgrund der hohen Differenzgeschwindigkeiten zwischen den Gespannen (max. 25 km/h) und dem übrigen Straßenverkehr, nicht befahren werden. Ausgenommen hiervon ist mangels Alternativen die Verlängerung der Lörzweiler Straße in Nackenheim (K 34), die sog. „Hohl“, bis zum Erreichen des ersten Wirtschaftsweges. Gleichzeitig ist beim Befahren dieses Streckenabschnitts zu gewährleisten, dass das Schlussfahrzeug gelbes Blinklicht einsetzt, welches durch den nachfolgenden Verkehr jederzeit wahrgenommen werden kann.
  •  Hinter einem Zugfahrzeug darf stets nur ein einzelner Anhänger zur Personenbeförderung eingesetzt werden. Auf dem Anhänger dürfen je nach Größe und Gegenstand des o.g. Gutachtens maximal 24 Personen, für welche jeweils ein Sitzplatz vorzuhalten ist, befördert werden.
  •  Der/die Fahrzeugführer/in muss mindestens im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (L oder T) sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  •  Wirtschaftswege dürfen während der Weinbergs‐ und Felderrundfahrten nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Für die An‐ und Abfahrt über öffentliche Straßen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 25 km/h. Teilnehmende Personen dürfen ausschließlich sitzend befördert werden.
  •  Es dürfen max. 30 Fahrten pro Betrieb im Jahr durchgeführt werden. Als Fahrt in diesem Sinne sind grundsätzlich zweie Gespanne anzusehen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz betriebsfremder Fahrzeuge dem Kontingent des jeweiligen Fahrtanbieters zugerechnet wird. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass eine Überschreitung der Maximalanzahl an Fahrten dazu führt, dass auch alle vorherigen Fahrten als unzulässig anzusehen sind und daher vollumfänglich strafrechtliche Konsequenzen drohen.
  •  Jede Fahrt ist grundsätzlich spätestens drei Tage vor deren Durchführung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim, mittels des dafür zur Verfügung stehenden Formulars, anzumelden. Ausgefallene Fahrten, die nicht vor der jeweils vorgesehenen Durchführung der Verbandsgemeindeverwaltung abgesagt werden, gelten grundsätzlich als durchgeführt und werden der vorgenannten Anzahl hinzugerechnet. Durchgeführte, jedoch nicht angezeigte Fahrten werden der Staatsanwaltschaft zwecks eigenständiger Prüfung zur weiteren Verfolgung vorgelegt.
  •  Die Weinbergs‐ und Felderrundfahrten dürfen ausschließlich auf den in § 4 der Wirtschafswegebenutzungssatzungen der einzelnen Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Bodenheim dafür freigegebenen Feld‐/Wirtschaftswegen in Schrittgeschwindigkeit durchgeführt werden.
  • Die Fahrten sollten aus Sicherheitsgründen nicht bei Dunkelheit durchgeführt werden. Fahrten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr sind, unter Hinweis auf lärmschutzrechtliche Aspekte (Schutz der Nachtruhe) nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG), generell zu unterlassen.
  •  Ebenso sind Fahrten an Sonn‐ und Feiertagen nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn‐ und Feiertage (LFtG) grundsätzlich nicht statthaft. Ausgenommen hiervon sind traditionelle kommunale Veranstaltungen mit entsprechender Sozialadäquanz oder besondere und seltene im Einzelfall stattfindende Events, wie z.B. Hoffeste. Die Inanspruchnahme von Ausnahmen ist vorab formlos, mit einer Vorlaufzeit von min. zwei Wochen, zu beantragen.
  •  Der Veranstalter und, falls abweichend, auch der Fahrzeugführer von Weinbergs‐ und Felderrundfahrten hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Rundfahrt und den Teilnehmern keine Beeinträchtigungen für Personen und/oder die Umwelt ausgehen. Die Fahrgäste sollten daher vor Beginn der Fahrt unbedingt über die Verhaltensregeln zu informieren. Es wird dringend empfohlen, Fahrgäste, die bereits vor Beginn einer Fahrt erkennbar stark alkoholisiert sind, nicht zu befördern. Tongeräte, insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte dürfen nur insoweit betrieben werden, als hiervon keine Beeinträchtigungen oder Belästigungen (Lärmbelästigung, Verunreinigungen, unnötiges Laufenlassen von Lärm und Abgase erzeugenden Motoren, etc.) ausgehen. Die etwaige Nichtbeachtung der einschlägigen Regelungen kann dem jeweiligen Veranstalter zugerechnet werden.
  •  Der Fahrer sollte mit den Fahrgästen über eine geeignete technische Ausrüstung kommunizieren können, um insbesondere in Notsituationen sofort darauf aufmerksam machen zu können.
  •  Werden die o.g. Fahrten unter Zuwiderhandlung gegen die einschlägigen Vorschriften oder in Folge nicht oder unvollständig vorgenommener Anmeldungen durchgeführt, ist mit deren Verfolgung in straf- und/oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Hinsicht zu rechnen.

Dieses Merkblatt und die darin gegebenen Informationen entfalten keinen Anspruch auf Vollständigkeit aller Angaben in Verbindung mit der Durchführung von Weinbergs‐ und Felderrundfahrten.

Merkblatt

Anmeldung

Verbandsgemeinde Bodenheim
Fachbereich Bürgerdienste
Straßenverkehrsbehörde
Am Dollesplatz 1
55294 Bodenheim
Tel.: 06135/72‐279