Grenzabstände

Grenzabstände und Gehölzpflanzungen


„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben,

wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Nachbarn z.B. hinsichtlich der individuellen Grundstücksnutzung oder Unkenntnis der Rechtslage in Streit geraten. So verwundert es nicht, dass der Gesetzgeber das Nachbarrecht in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt hat. Ziel dieser Gesetze ist die Förderung des nachbarschaftlichen Miteinander.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den §§ 903 - 924 wichtige Regelungen zum Nachbarrecht, welche in Rheinland-Pfalz durch das "Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)" ergänzt werden. Die Zielsetzung des privaten Nachbarrechts geht aus der Formulierung des § 1 des Landesnachbarrechtsgesetz hervor, wonach die §§ 3 bis 52 dieses Gesetzes nur gelten, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.

Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, dass Nachbarn untereinander andere Grenzabstände von z.B. Hecken, Bäumen oder Sträuchern vereinbaren. Zur Vermeidung späterer Differenzen sollten solche Vereinbarungen zweckmäßigerweise schriftlich abgefasst und von allen Beteiligten unterschrieben werden.

Ergänzt wird dieses private Nachbarrecht von öffentlich-rechtlichen Vorschriften wiez.B. Landesbauordnung, Immissionsschutzgesetze, Landespflegegesetz, Landesstraßengesetz .

Grenzabstände für Pflanzen

Bäume

Hinsichtlich des einzuhaltenden Grenzabstandes bei Bäumen unterscheidet das Landesnachbarrechtsgesetz wie folgt:

  • 4 Meter sehr stark wachsende Bäume wie z.B. Eichen, Pappeln, Linden, u.ä.,
  • 2 Meter stark wachsende Bäume wie z.B. Thuja, Birke u.ä.
  • 1,5 Meter alle übrigen Bäume.

 Obstbäume

  • 4 Meter Walnussbäume,
  • 2 Meter Kernobstbäume auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, Süßkirschenbäume, veredelte Walnussbäume,
  • 1,5 Meter Kernobstbäume auf schwach wachsenden Unterlagen, Steinobstbäume - ausgenommen Süßkirschenbäume.

Bei allen im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Baumarten ist der Anpflanzende für die Einhaltung der Grenzabstände verantwortlich. Der einzuhaltende Grenzabstand richtet sich bei nicht im Landesnachbarrechtsgesetz genannten Bäumen nach deren üblichen Wachstumseigenschaften. Sollten dem Verantwortlichen diese Eigenschaften nicht bekannt sein , sollte zuvor fachkompetenter Rat eingeholt werden.

Sträucher

Für Sträucher sind im Landesnachbarrechtsgesetz folgende Grenzabstände festgelegt:

  • 1 Meter sehr stark wachsende Sträucher mit artgemäßer Ausdehnung wie z.B. Wacholder, Forsythie, Flieder u.ä.,
  • 1 Meter stark wachsende Brombeersträucher,
  • 0,5 Meter alle übrigen Sträucher sowie alle übrigen Beerenobststräucher.

Hecken

Bei der Anpflanzung einer Hecke kommt es im Hinblick auf den Grenzabstand nicht auf die Art der Hecke, sondern ausschließlich auf die spätere Höhe der Hecke an. Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber dem Nachbargrundstück grundsätzlich folgende Abstände einzuhalten:

  • 25 cm mit Hecken bis zu 1,00 m Höhe,
  • 50 cm mit Hecken bis zu 1,50 m Höhe,
  • 75 cm mit Hecken bis zu 2,00 m Höhe.

Bei Hecken über 2,0 m Höhe erhöht sich der einzuhaltende Grenzabstand um das Maß der Mehrhöhe zuzüglich 75 cm. Bei einer z.B. 2,5 m hohen Hecke ist somit ein Grenzabstand von 1,25 m einzuhalten.

Doppelter Grenzabstand und Berechnung des Abstands

Die doppelten Grenzabstände für Bäume, Obstbäume, Sträucher und Hecken sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die dem Weinbau dienen oder landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzt werden, soweit nicht durch einen Bebauungsplan eine andere Nutzung vorgegeben ist, oder durch Bebauunsplan dieser Nutzung vorbehalten sind.
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der Hecke bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.

Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen

Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die geringere als die in den §§ 44 bis 50 vorgeschriebenen Abstände einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies gilt nicht für Anpflanzungen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.