Informationen zu geplanten Baumfällungen

Informationen zu geplanten Baumfällungen

Bildbeschreibung: Baumschnittmaßnahme / Bildnachweis: pixabay.com


Eine naturschutzrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Untere Naturschutzbehörde ist einzuholen für die Fällung/Rodung von:

  • Einzelbäumen ab 50 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe,
  • mehrstämmigen Bäumen, die diesen Umfang in Summe überschreiten
  • Baumgruppen ab 3 Bäumen, auch wenn die jeweiligen Stammumfänge geringer als 50 cm sind

Das Antragsformular wird auf der Internetseite des Landkreises Mainz-Bingen bereitgestellt unter.

Für eine Ersteinschätzung kann es gegebenenfalls sinnvoll sein, der Unteren Naturschutzbehörde per E-Mail aussagekräftige Fotos der betroffenen Gehölze zur Verfügung zu stellen.

Bäume unterhalb eines Stammumfangs von 50 cm können im Zeitraum vom 01.10. bis Ende Februar des Folgejahres (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz) ohne Genehmigung gefällt werden. Es ist dabei sicherzustellen, dass keine Tiere gestört oder Nester/Quartiere beschädigt bzw. zerstört werden (Artenschutz).
Ist der Artenschutz betroffen (z.B. Spechthöhle im Baum) oder soll die Fällung eines Baumes außerhalb der nach § 39 BNatSchG zugelassenen Zeit erfolgen, ist auf jeden fall ein Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Eine Genehmigung durch die Orts- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung ist nicht erforderlich, da keine Baumschutzsatzung erlassen wurde.