Informationen der Friedhofsverwaltung

Informationen der Friedhofsverwaltung 

Wer trifft auf dem Friedhof grundsätzlich Entscheidungen?

Träger der Friedhöfe (Grundsatz- und Ausnahmeentscheidungen) und damit verantwortlich für deren Einrichtung, Betrieb und Nutzung, sind die jeweiligen Ortsgemeinden im Rahmen der ihr obliegenden Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.

Die Friedhofsverwaltung der Verbandsgemeinde Bodenheim führt auf Grundlage der gemeindlichen Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzungen (Entscheidungen nur auf Basis der Satzungen) namens und im Auftrag der Friedhofsträger die Verwaltungsgeschäfte.

Dürfen Friedhöfe von Fahrzeugen der Gewerbetreibenden befahren werden?

Ein Befahren der Friedhofsflächen mit Kraftfahrzeugen, welches etwa bei der Errichtung oder Sanierung von Grabmalen, Auflösung von Gräbern oder umfangreichen Pflegemaßnahmen, für beauftragte Fachunternehmen erforderlich wird, bedarf der vorherigen Genehmigung und ist daher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen, sowie dem Friedhofspersonal oder der Ortsgemeinde anzuzeigen. Da die Friedhöfe für die Zufahrt mit Fahrzeugen geschlossen sind, kann nur über die rechtzeitige Beantragung von Maßnahmen der individuelle Zugang zum Friedhof ermöglicht, sowie eine ordnungsgemäße und satzungskonforme Abwicklung des jeweiligen Vorgangs gewährleistet werden.

Was bedeutet das Nutzungsrecht an einer Grabstätte?

Auf den Friedhöfen gibt es keine Grabstätten, ohne hierfür zuvor erworbenes Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf eine in der Friedhofssatzung konkret beschriebene Nutzungsfläche. Mithin ist es nicht möglich, eine Bestattung ohne Nutzungsrecht durchzuführen (Bestattung = Nutzung). Das Nutzungsrecht beinhaltet Rechte, aber auch Pflichten. Die örtlichen Friedhofssatzungen geben darüber genau Auskunft.

Das Nutzungsrecht wird durch schriftliche Zustimmung verliehen, im Vorfeld des Erwerbs des Nutzungsrechts wird eine entsprechende Vereinbarung geschlossen. (Zur Information: In Altfällen, in welchen die schriftliche Zustimmung fehlt, wird die Zahlung der Gebühr „Erwerb des Nutzungsrechts“, als konkludentes Handeln, der schriftlichen Zustimmung gleichgesetzt!)

Um einen reibungslosen Fortbestand der Grabstätte und deren Unterhaltung und Nutzung zu gewährleisten, wird Inhabern von Nutzungsrechten an bestehenden Wahlgrabstätten empfohlen, die Rechtsnachfolge am Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten zu organisieren. Diese bitten wir sodann schriftlich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen (Unterschrift des Rechtsnachfolgers als schriftliche Zustimmung ist Voraussetzung).

Was geschieht wenn ein Nutzungsberechtigter verstirbt, und die Rechtsnachfolge am Nutzungsrecht der Grabstätte ist nicht geregelt?  

Verstirbt ein Nutzungsberechtigter einer Grabstätte und die Rechtsnachfolge ist nicht geregelt, erlischt das Nutzungsrecht. In Konsequenz ermittelt die Friedhofsverwaltung zwecks Übertragung des Nutzungsrechts nach Angehörigen oder Erben, mindestens aber um die baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist beseitigen zu lassen.

Was ist bei der Auswahl einer Grabstätte zu beachten?

Unsere dringende Empfehlung vor der Auswahl einer Grabstätte ist, genaue Informationen über die allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften (Gestaltungsmöglichkeiten von Grabmalen, Grababdeckungen etc., aber auch Bepflanzung nach der Bestattung oder nach dem Erwerb eines Nutzungsrechts) bei dem Friedhofspersonal einzuholen, die entsprechenden Standorte zu sichten und erst danach eine Entscheidung, auch unter Berücksichtigung der zukünftigen Nutzung/Pflege, für eine bestimmte Grabstätte zu treffen.

Was ist bei der Pflege einer Grabstätte zu beachten?

Achten Sie während der Vegetationsphase (mindestens April – Oktober) auf satzungskonforme Unterhaltung Ihrer Grabstätte. Sie bestimmt deren Wirkung, wie auch diejenige des Grabfeldes und gesamten Friedhofs. Ungepflegte Grabstätten bergen aber auch Unfallgefahren und stören Nachbaranlagen. Unzweifelhafter „Wildwuchs“, Verunkrautung, Überwuchs über die Grabgrenzen (z. B. Grabeinfassungen) hinaus sowie die Missachtung anderer Satzungsregeln sind zu vermeiden und werden durch das Friedhofspersonal aufgenommen, dokumentiert und von der Friedhofsverwaltung als Mangel bearbeitet. Formal stellt das Unterlassen erforderlicher Unterhaltungsmaßnahmen eine Ordnungswidrigkeit gegen die Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung dar.

Insbesondere Bäume und Großbüsche auf Grabstätten werden durch die Grabnutzer unterschätzt. Zunehmender -selbst satzungskonformer- Bewuchs in die Höhe und Breite ist mit zunehmender Bestandsdauer immer schwieriger kontrollierbar. Zudem beeinträchtigt das mitunter kräftige Wurzelwerk möglicherweise nicht nur die bauliche Substanz der eigenen und umliegenden Grabaufbauten (Gefährdung der Standsicherheit), sondern oftmals auch kommunale Flächen und u. U. die notwendigen Maßnahmen im Zuge einer Bestattung.

Was ist unter der Verkehrssicherheit von Grabmalen zu verstehen?

Die Friedhofsträger sind i. d. R. keine Eigentümer an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen der einzelnen Grabstätten. Für die Verkehrssicherheit haften grundsätzlich die Eigentümer, welchen i.d.R. auch die Eigenschaft als Nutzungsberechtigte zukommt. Die Ortsgemeinde prüft 1x pro Jahr im Zuge ihrer unterstützenden Verkehrssicherungspflicht alle Grabanlagen. Bei nicht standsicheren Grabmalen greift der Friedhofsträger aus Gründen der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich regelnd ein. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass Bestattungen in Grabstätten mit nicht standsicheren Grabmalen nicht stattfinden dürfen.

Wohin wende ich mich wegen der neuen Bestattungsformen im neuen Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz
(seit September 2025)?

Das seit 2025 gültige neue Bestattungsrecht für das Land Rheinland-Pfalz beinhaltet u.a. neue Möglichkeiten zur Beisetzung von Urnen und Aschen im privaten Umfeld oder auch in ausgewählten öffentlichen Gewässern. Sofern Ihrerseits Interesse an näheren Informationen dazu besteht, wenden Sie sich bitte vorzugsweise an ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl. Da diese Bestattungen nicht auf den kommunalen Friedhöfen stattfinden, sind die Friedhofsträger, wie auch die Friedhofsverwaltung, nicht in diese Prozesse eingebunden.

Wie nehme ich zur Friedhofsverwaltung der Verbandsgemeinde Bodenheim Kontakt auf?

Wir empfehlen Ihnen sich mit den gültigen Friedhofssatzungen vertraut zu machen, oder/und uns ohne zu zögern bei jeder aufkommenden Frage anzusprechen. Sie erreichen uns per E-Mail unter friedhofsverwaltung@vg-bodenheim.de oder telefonisch unter +49 6135 72-144 (Frau Geißel) oder +49 6135 72-276 (Herr Josten).