Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Japankäfers
Allgemeinverfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über Maßnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers vom 25. August 2025
Inhalt:
- I. Einrichtung von abgegrenzten Gebieten im Sinne des Art. 18 der VO (EU) 2016/2031
- II. Anordnung von Maßnahmen in der oben abgegrenzten Pufferzone
- III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
- IV. Geltungsdauer
- V. Bekanntgabe und Inkrafttreten
- Begründung
- Hinweise
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Anlage 1
- Anlage 2
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – Pflanzenschutzdienst Rheinland-Pfalz – erlässt als zuständige Behörde nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen vom 6. Februar 2012 (BGBL. I S. 148, 1281) (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) i.V.m. dem Gesetz zur Pflanzengesundheit vom 05. Juli 2021 (BGBl. I, S. 2354) (Pflanzengesundheitsgesetz – PflGesG) und der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Verordnung (EU) 2016/2031 – VO (EU) 2016/2031) i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584 der Kommission vom 1. August 2023 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Popillia japonica Newman und über Maßnahmen zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten des Gebiets der Union (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584 – DVO (EU) 2023/1584) folgende Allgemeinverfügung:
I. Einrichtung von abgegrenzten Gebieten im Sinne des Art. 18 der VO (EU) 2016/2031
Es werden als abgegrenzte Gebiete im Sinne des Art. 18 der VO (EU) 2016/2031 für den Befall der Art Japankäfers (Popillia japonica Newman) festgelegt:
Als Pufferzone im Sinne des Art. 18 Abs. 3 der VO (EU) 2016/2031: Die Teile der Verbandsgemeinde Bodenheim sowie der Stadt Mainz, welche aus den in Anlage 1 visualisierten, in Rheinland-Pfalz liegenden linksrheinischen Flächen ersichtlich sind. Die Anlage 1 wird ausdrücklich zum Gegenstand dieser Allgemeinverfügung erklärt.
Hinweis: Die Abgrenzung des jeweiligen Gebietes ist auch in der auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion veröffentlichten Karte zur Allgemeinverfügung dargestellt. Wird außerhalb der in Hessen liegenden Befallszone ein Auftreten des Japankäfers festgestellt, so werden die Grenzen der Pufferzone überprüft und
diese Allgemeinverfügung sowie die dazugehörige Karte entsprechend geändert. Gegebenenfalls wird durch eine neue Allgemeinverfügung eine Befallszone in RLP mit zugehöriger Pufferzone festgelegt, sodass Anpassungen der angeordneten Maßnahmen erforderlich werden können.
II. Anordnung von Maßnahmen in der oben abgegrenzten Pufferzone
In der oben eingerichteten Pufferzone werden folgende Maßnahmen angeordnet:
1.1 Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, außer Gewebekulturen, dürfen nach Orten außerhalb des abgegrenzten Gebietes nur verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn
die Voraussetzungen der Anlage 2 erfüllt sind (siehe Anlage 2).
Die Anlage 2 wird ausdrücklich zum Gegenstand dieser Allgemeinverfügung erklärt.
1.2 Die Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, nach Orten außerhalb des abgegrenzten Gebietes ist verboten. Es können auf Antrag von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Pflanzenschutzdienst Rheinland-Pfalz, Ausnahmen erteilt werden, sofern der Boden geeigneten Maßnahmen unterzogen wird.
1.3 Vom 1. Juni bis 30. September ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege sowie von unbehandelten Pflanzenresten nach Orten außerhalb des abgegrenzten Gebietes verboten, es sei denn,
a) sie werden in geschlossenen Fahrzeugen befördert und in einer geschlossenen Anlage außerhalb des befallenen Gebietes gelagert und kompostiert oder
b) das Material wurde vor dem Transport innerhalb des abgegrenzten Gebiets auf eine Größe von max. 5 cm gehäckselt oder
c) das Material wurde vor dem Transport innerhalb des abgegrenzten Gebietes einer die phytosanitäre Sicherheit bietenden Maßnahme unterzogen, welche von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Pflanzenschutzdienst
Rheinland-Pfalz, bewilligt wurde.
1.4 Vom 1. Juni bis 30. September sind Betriebe, die mit Pflanzen umgehen, unabhängig davon, ob sie für den Pflanzenpass zugelassen sind oder nicht, verpflichtet, ihre Produktionsparzellen und/oder Pflanzenbestände sowie deren Umgebung im Umkreis von 100 m zu überwachen. Wird Popillia japonica Newman oder werden Symptome in einem Betrieb gefunden, die auf diesen Schädling hinweisen, muss dieser die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Pflanzenschutzdienst Rheinland-Pfalz, benachrichtigen.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Ziffern I. und II. dieser Allgemeinverfügung angeordnet.
IV. Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung bleibt so lange gültig, bis eine Tilgung oder Eindämmung
des Japankäfers (Popillia japonica Newman) erfolgt ist und die zuständige Behörde
eine aufhebende Verfügung erlässt.
V. Bekanntgabe & Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung (Veröffentlichung im Staatsanzeiger) als bekannt gegeben. Sie ist außerdem auf der Website
der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion veröffentlicht.
Begründung
A. Sachverhalt
Im Gebiet der hessischen Stadt Trebur wurden an mehreren Stellen Ende Juli 2025 und Anfang August 2025 mehrere Japankäfer (Popillia japonica Newman) gefangen. Der Japankäfer ist ein Unionsquarantäneschadorganismus, der über 400 Wirtspflanzen aus diversen Pflanzenfamilien (u.a. Zierpflanzen, Reben, Ackerkulturen und Bäume) schädigt. Die Engerlinge schädigen insbesondere Wiesen- und Rasenflächen, die Käfer verursachen Fraßschäden an Blättern, Blüten und Früchten.
B. Rechtliche Würdigung
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist gem. § 9 PflGesG sowie § 1 Nr. 19 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes (PflSchZustV) vom 18. April 2015 i.Vm. § 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 1 Nr. 4 PflSchG für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig.
Zu I.
Rechtsgrundlage für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten ist § 5 PflGesG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) 2016/2031 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 der DVO (EU) 2023/1584.
Der Japankäfer ist als Unionsquarantäneschadorganismus in Anhang II B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 – DVO (EU) 2019/2072) aufgeführt und wurde gemäß Art. 6 der VO (EU) 2016/2031 i.V.m. Art. 1 i.V.m. dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen
Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 – DelVO (EU) 2019/1702) als prioritärer Schädling eingestuft.
Wurde eine der Situationen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) und b) der VO (EU) 2016/2031 amtlich bestätigt, richtet die zuständige Behörde auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 der VO(EU) 2016/2031 unverzüglich ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete ein, in denen die Tilgungsmaßnahmen nach Art. 17 Abs. 1 der VO (EU) 2016/2031 zu ergreifen sind. Wird das Auftreten des spezifischen Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betreffende Mitgliedsaat gemäß Art. 5 Abs. 1 der DVO (EU) 2023/1584 unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ein. Die abgegrenzten Gebiete setzten sich zusammen aus einer Befallszone, die den Bereich umfasst, in dem der Japankäfer amtlich bestätigt wurde, umgeben von einem Gebiet mit einer Breite von mindestens 1 km und einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 5 km über die Grenze der Befallszone hinaus (Art. 5 Abs. 4 Art. 5 Abs. 1 der DVO (EU) 2023/1584).
Da hier die Befallszone vollständig in Hessen liegt, war auf rheinland-pfälzischer Seite alleine eine Pufferzone gemäß Art. 18 Abs. 1 und Abs. 3 der VO (EU) 2016/2031 i.V.m. Art. 5 der DVO (EU) 2023/1584 einzurichten, deren Größe sich nach dem Risiko der Ausbreitung des betreffenden Schädlings über die Befallszone hinaus bemisst.
Nach § 5 PflGesG kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung von Schadorganismen ergänzend Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a) bis e) und Nr. 2 Buchst. a) bis f) PflGesG und Maßnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 PflSchG anordnen, soweit durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 oder nach § 6 Abs. 1 oder 3 PflSchG oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten
eine Regelung nicht getroffen ist oder soweit keine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 oder nach § 6 Abs. 1 oder 3 PflSchG oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten getroffene Regelung entgegensteht. Eine solche entsprechende Regelung steht der Allgemeinverfügung nicht entgegen.
Die Größe der Befallszone – und in Folge dessen der Pufferzone – ergibt sich aus den Standorten der Käferfänge bzw. ‑funde im Gebiet der Stadt Trebur. Die Ausmaße der Befallszone folgen wissenschaftlichen Grundsätzen und berücksichtigen die Biologie des Schadorganismus sowie das Ausmaß des Befalls und der im betreffenden Gebiet vorhandenen spezifizierten Pflanzen. Die Voraussetzungen, unter denen kein abgegrenztes Gebiet nach Art. 18 Abs. 4 VO (EU) 2016/2031 bzw. Art. 6 DVO (EU) 2023/1584 eingerichtet werden muss, liegen nicht vor.
Um die Anordnungen auf das Maß zu beschränken, das zur nachhaltigen Bekämpfung des Japankäfers erforderlich ist, wurde das abgegrenzte Gebiet in Abhängigkeit der Einschätzung des Befallsausmaßes nicht wesentlich über den in der DVO (EU) 2023/1584 festgelegten Mindestradius hinaus festgesetzt.
Zu II.
Die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Maßnahmen ergibt sich aus § 5 PflGesG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 der VO (EU) 2016/2031 sowie Art. 28 Abs. 1 S. 2 Buchst. d) VO (EU) 2016/2031 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 DVO (EU) 2023/1584.
Wurde – wie hier – eine der Situationen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a und b der VO (EU) 2016/2031 amtlich bestätigt, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich alle erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen, um den betreffenden Unionsquarantäneschädling im betroffenen Bezirk zu tilgen (Art. 17 Abs. 1 der VO (EU) 2016/2031). Diese Maßnahmen werden gemäß Anhang II der Verordnung ergriffen. Auf die dort genannte Auflistung wird verwiesen.
Im Falle des Popillia japonica Newman stellen die zuständigen Behörden insbesondere gemäß Art. 9 Abs. 2 DVO (EU) 2023/1584 in den Pufferzonen sicher, dass die obere Bodenschicht, die verwendeten Nährsubstrate und unbehandelte Pflanzenreste nur dann aus der Pufferzone verbracht werden, wenn der spezifizierte Schädling darin nicht festgestellt wurde.
Die angeordneten Maßnahmen (1.1 – 1.4) stellen dies sicher. Der Rahmennotfallplan zur Bekämpfung prioritärer Schadorganismen in Deutschland (JKI, 2022) sowie der Notfallplan zur Bekämpfung von Popillia japonica in Rheinland-Pfalz (in der aktuellsten Fassung) wurden bei der Festlegung der Maßnahmen berücksichtigt. Es handelt sich um Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der DVO (EU) 2023/1584.
Die Anordnung der Maßnahmen orientiert sich an den verpflichtenden Vorgaben und steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens haben die angeordneten Maßnahmen in der Pufferzone die Verhinderung von Ansiedlung und Verbreitung des Japankäfers zum Ziel. Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, da der Japankäfer ein gefährlicher Quarantäneschädling ist, der aufgrund seiner Biologie mit Pflanzenschutzmitteln nur unzureichend bekämpft werden kann und der bei ungehemmter Entwicklung unmittelbar über 400
Wirtspflanzen aus diversen Pflanzenfamilien (u.a. Zierpflanzen, Reben, Ackerkulturen und Bäume) schädigen kann. Die Engerlinge können dabei insbesondere Wiesen- und Rasenflächen schädigen, während die Käfer Fraßschäden an Blättern, Blüten und Früchten verursachen, wodurch u.a. auch Erträge im Wein-, Obst- und Ackerbau gefährdet würden. Daher besteht die dringende Notwendigkeit, so früh wie möglich einen Befall durch Kontrollen festzustellen sowie durch entsprechende Maßnahmen die weitere Ausbreitung zu verhindern. Im Vergleich zu den hier angeordneten Maßnahmen ist kein milderes, aber ebenso effektives, Mittel zum Erreichen des oben dargelegten Zwecks ersichtlich. Die angeordneten Maßnahmen sind zudem angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel, der erfolgreichen Bekämpfung der Ausbreitung des Japankäfers, stehen.
Zu. III:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (III.) beruht auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben sowohl Widerspruch als auch Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 i.V.m. § 80 Abs. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist in diesen Fällen schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO). Notwendig ist hierbei eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes liegt vorliegend im öffentlichen Interesse, vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, da die Unterbindung der Verbreitung des Japankäfers dazu dient, Wirtspflanzen sowie Wiesen,- und Rasenflächen zu schützen. Dieser Schutz liegt im überragenden öffentlichen Interesse, da ein wirksamer Schutz nur dann möglich ist, wenn unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden.
Um den Zweck der Allgemeinverfügung, das erfolgreiche Bekämpfen der Ausbreitung des Japankäfers, erreichen zu können, ist ein Abwarten von Klageverfahren nicht zumutbar. Der dadurch eintretende Zeitverlust würde zu einer erheblichen Gefährdung des Maßnahmenzwecks führen. Die Gefahr von erheblichen Schäden im Bereich Land- und Forstwirtschaft wären die unmittelbare Folge. Ohne die angeordneten Maßnahmen besteht die Gefahr, der weiteren Ausbreitung des Japankäfers und damit der wahrscheinliche Eintritt von erheblichen Schäden an größeren Gebieten. Da sich der Schädling nicht ausreichend durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zurückdrängen lässt, sind die angeordneten Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug umzusetzen.
Das Interesse an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs muss somit hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen, da eine wirksame Bekämpfung des Japankäfers auf andere Weise nicht möglich ist. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblichen Gründe machen es erforderlich, dass die Verfügung sofort nach der Bekanntgabe wirksam wird.
Zu IV:
Die Maßnahmen enden mit der Aufhebung des abgegrenzten Gebiets. Gemäß Art. 8 der DVO (EU) 2023/1584 (i.V.m. Art. 28 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) VO (EU) 2016/2031) kann die Abgrenzung aufgehoben werden, wenn Popillia japonica Newman auf Grundlage amtlicher Erhebungen in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren im abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen werden konnte.
Zu V:
Gemäß § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) i.V.m. § 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, war in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu bestimmen, dass als Tag der Bekanntgabe der auf die Veröffentlichung folgende Tag gilt.
Hinweise
Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein gegen diese Allgemeinverfügung eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.
Soweit es im Rahmen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, dürfen behördliche Vertreter, oder beauftragte Personen u. a. Grundstücke betreten, Proben nehmen und Auskünfte anfordern (§ 13 PflGesG).
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung ordnungswidrigkeitenrechtlich verfolgt werden können. Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 PflGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, § 16 Abs. 4 PflGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einzulegen. Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Kurfürstliches Palais, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, oder
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (1) an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der virtuellen Poststelle (VPS) erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen, oder
- durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
Trier, den 25. August 2025
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
In Vertretung
gez. Christof Pause
(1) vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.
Anlage 1:

Anlage 2:
Voraussetzungen für die Verbringung von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausgenommen vorkultivierter Rasenrollen:
- Die Produktion und Zwischenlagerung der Pflanzen findet auf einer Produktionsfläche statt, die in physischer Isolation (insektensicher) gegen die Einschleppung von Popillia japonica Newman gehalten wurde, oder
- die Oberflächen von bepflanzten Töpfen mit einem Durchmesser gleich oder größer als 30 cm werden zwischen dem 1. Juni und 30. September mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt,
bepflanzte Töpfe mit einem Durchmesser kleiner als 30 cm müssen auf erhöhten Ablagen oder auf dem Boden auf versiegelten Flächen stehen und werden frei von Unkraut gehalten oder mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt,
Pflanzen im Freiland werden so angebaut, dass ab 01. Juni bis 30. September der Boden um die Pflanzen mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Bändchengewebe) bedeckt ist. Die abgedeckte Fläche muss mindestens einen Radius von 70 cm um den Erdballen der Pflanze haben oder
die Zwischenreihen werden ab 01. Juni bis 30. September in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens viermal bis in eine Tiefe von 15 cm mechanisch bearbeitet, damit die gesamte Fläche unkrautfrei bleibt.
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