Räumen und Streuen öffentlicher Verkehrsflächen bei Schnee und Eis

Räumen und Streuen öffentlicher

Verkehrsflächen bei Schnee und Eis


Die Ortsgemeinden haben den Winterdienst durch Satzung auf die Eigentümer/innen oder Besitzer/innen der Grundstücke, die an eine öffentliche Straße angrenzen oder durch sie erschlossen werden, übertragen. Dieser umfasst die Befreiung der öffentlichen Verkehrsflächen von Schnee und Eis durch Räumen und Streuen.

Die Verwendung von Salz ist dabei auf das unbedingt notwendige Maß (z.B. bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen, wie stark frequentierte Treppenanlagen) zu beschränken. Im Übrigen ist vorrangig auf abstumpfende Stoffe, wie Sand, Asche oder Sägemehl, zurückzugreifen. Alle Rückstände sind nach dem Abtauen von Schnee und Eis direkt zu entfernen. Dabei ist darauf zu achten, dass sie nach Möglichkeit nicht in die Kanalisation gelangen. Gefrorener und festgetretener Schnee ist erforderlichenfalls durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und den Gehwegen nicht beeinträchtigt und der Ablauf des Oberflächenwassers gewährleistet wird. Sofern baulich angelegte Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze, welcher wie Fußgängerüberwege sowie besonders gefährliche Fahrbahnteile zu streuen sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine durchgängig benutzbare Gehfläche entsteht.

Erforderlichenfalls sind die Verkehrsflächen während den allgemeinen Verkehrszeiten (montags bis samstags von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie sonn- und feiertags ab 9.00 Uhr) mehrmals am Tag von Schnee und Eis zu befreien.

Die Details zum Regelungsinhalt der einzelnen Straßenreinigungssatzungen können hier eingesehen werden.