Die Friedhofsverwaltung informiert und empfiehlt

Die Friedhofsverwaltung informiert und empfiehlt


Verehrte Bürgerinnen und Bürger,

aus dem alltäglichen Verwaltungsgeschäft in Friedhofsangelegenheiten heraus, möchten wir Ihnen folgende wesentlichen und für alle Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bodenheim allgemeingültigen Hinweise an die Hand geben:

  1. Träger der Friedhöfe und damit verantwortlich für deren Einrichtung, Betrieb und Nutzung, sind die jeweiligen Ortsgemeinden, im Rahmen der Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.

  2. Die Friedhofsverwaltung der Verbandsgemeinde Bodenheim führt auf Grundlage der seitens der Räte beschlossenen Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzungen namens und im Auftrag der Friedhofsträger die Verwaltungsgeschäfte für die Ortsgemeinden.

  3. Größere Maßnahmen, wie die Errichtung eines Grabmals oder die Entfernung von Gehölz, die Sie als Grabnutzungsberechtigte an Dritte (Fachunternehmen) vergeben und die einer Einfahrt mit Kraftfahrzeugen auf den Friedhof bedürfen, sind mindestens bei der Friedhofsverwaltung oder Ortsgemeinde anzuzeigen, oftmals sogar im Vorfeld zu beantragen (bitte im Einzelfall anfragen!). Da die meisten Friedhöfe für die Zufahrt mit Fahrzeugen geschlossen sind, kann nur über die rechtzeitige Anzeige oder Beantragung von Maßnahmen der individuelle Zugang zum Friedhof ermöglicht, sowie eine ordnungsgemäße und satzungskonforme Abwicklung des jeweiligen Vorgangs gewährleistet werden.

  4. Um einen reibungslosen Fortbestand der Grabstätte und deren Unterhaltung zu gewährleisten, wird Inhabern von Nutzungsrechten an bestehenden Wahlgrabstätten empfohlen, die Rechtsnachfolge am Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten zu organisieren. Diese bitten wir sodann schriftlich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen (Unterschrift des Rechtsnachfolgers als schriftliche Zustimmung ist Voraussetzung). Verstirbt ein Nutzungsberechtigter einer Grabstätte und die Rechtsnachfolge ist nicht geregelt, erlischt das Nutzungsrecht. In Konsequenz ermittelt die Friedhofsverwaltung nach Angehörigen oder Erben, um das Nutzungsrecht zu übertragen, mindestens aber um die baulichen Anlagen (Erbgut), nach Ablauf der Ruhefrist, beseitigen zu lassen.

  5. Unsere dringende Empfehlung bei der Auswahl einer Grabstätte ist, genaue Informationen über die allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften (Gestaltungsmöglichkeiten von Grabmalen, Grababdeckungen etc., aber auch Bepflanzung nach der Bestattung oder nach dem Erwerb eines Nutzungsrechts) einzuholen (Friedhofspersonal), die entsprechenden Standorte zu sichten und erst danach eine Entscheidung für eine bestimmte Grabstätte zu treffen.

  6. Achten Sie während der Vegetationsphase (mindestens April – Oktober) auf die Gepflegtheit Ihrer Grabstätte. Sie bestimmt deren Wirkung, wie auch diejenige des Grabfeldes und gesamten Friedhofs. Ungepflegte Grabstätten bergen aber auch Unfallgefahren und stören Nachbaranlagen. Unzweifelhafter „Wildwuchs“, Verunkrautung, Überwuchs über die Grabgrenzen (z. B. Grabeinfassungen) hinaus sowie die Missachtung anderer Satzungsregeln sind zu vermeiden und werden durch das Friedhofspersonal aufgenommen, dokumentiert und von der Friedhofsverwaltung als Mangel bearbeitet.

  7. Insbesondere Bäume und Großbüsche auf Grabstätten werden durch die Grabnutzer unterschätzt. Der oft kräftige Wuchs in die Höhe und Breite wird mit zunehmender Bestandsdauer unkontrollierbarer. Zudem beeinträchtigt das mitunter kräftige Wurzelwerk nicht nur die bauliche Substanz der eigenen und umliegenden Grabaufbauten, sondern oftmals auch kommunale Flächen und u. U. die notwendigen Maßnahmen im Zuge einer Bestattung.

  8. Die Friedhofsträger sind i. d. R. keine Eigentümer an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen der einzelnen Grabstätten. Für die Verkehrssicherheit haftet der Eigentümer, meist gleich den Nutzungsberechtigten. Die Ortsgemeinde prüft 1x pro Jahr im Zuge ihrer untergeordneten Verkehrssicherungspflicht alle Grabanlagen. Bei „Gefahr im Verzug“, d. h. bei nicht standsicheren Grabmalen, auch z. B. im Bestattungsprozess (Ausheben einer Grabstätte bei errichtetem Grabmal), steht es dem Friedhofsträger frei, zum Erhalt der öffentlichen Sicherheit regelnd einzugreifen.

  9. Wir empfehlen Ihnen sich mit den gültigen Friedhofssatzungen vertraut zu machen, und uns ohne zu zögern bei jeder aufkommenden Frage anzusprechen. Sie erreichen uns per E-Mail unter friedhofsverwaltung@vg-bodenheim.de oder telefonisch unter +496135-72144 (Frau Geißel) oder +496135-72276 (Herr Josten).

Fachbereich 3 – Bürgerdienste-
Friedhofsverwaltung der Verbandsgemeinde Bodenheim