Festsetzung der Steuern und Abgaben
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes werden durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuern A und B für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dies gilt gleichermaßen für die landwirtschaftlichen Abgaben und die Hundesteuer.
Diese Bekanntmachung betrifft alle Steuer- und Abgabenpflichtigen, die im Kalenderjahr 2026 die gleichen Steuern und Abgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben. Die Abgabenhöhe ergibt sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid, soweit keine gesonderte Mitteilung erfolgt ist.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerschuld ist zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08., und 15.11.; Hundesteuer am 01.07.), zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5
des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Die §§ 58 und 60 VwGO gelten entsprechend.
Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim
Fachbereich 1, Finanzen
Steueramt