Absatzfond Wein / Deutschen Weinfond

  • Leistungsbeschreibung

    Absatzfonds Wein 

    Aufgrund des Absatzförderungsgesetz Wein erhebt die Gemeinde für Rechnung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Abgabe. Die Abgabe wird pro Ar Gesamtrebfläche festgesetzt und erhoben, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Erhebungsbasis ist die Rebfläche laut EU-Weinbaukartei. Maßgeblich ist die Gesamtrebfläche des Bewirtschafters zum Stand 31. Mai des Vorjahres.

    Der Abgabesatz wird von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgesetzt. Die Abgabe nach dem Absatzförderungsgesetz Wein wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

    Deutscher Weinfond

    Aufgrund des Weingesetzes, der Weinfondverordnung des Bundes und der Weinrechtsdurchführungs-verordnung von Rheinland-Pfalz erhebt die Gemeinde für Rechnung des Deutschen Weinfonds, Anstalt des öffentlichen Rechts (A.d.ö.R.) die Abgabe.

    Die Abgabe wird pro Ar Gesamtrebfläche festgesetzt und erhoben, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Erhebungsbasis ist die Rebfläche laut EU-Weinbaukartei. Maßgeblich ist die Gesamtrebfläche des Bewirtschafters (Eigentümer oder Nutzungsberechtigter) zum Stand 31. Mai des Vorjahres. Die Abgabe Deutscher Weinfond wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende