Nachbericht Frauenfrühstück der Verbandsgemeinde am 12.08.2026

Nachbericht Frauenfrühstück der Verbandsgemeinde

am 12.08.2026 von 10.00 bis 12.00 Uhr in Bodenheim, Haus der Vereine, Laubenheimer Str. 22 
Unter Mitwirkung der Flüchtlingshilfe in Bodenheim „Kulturbuntes Bodenheim“

Zum Thema Gleichstellung oder noch besser Gleichberechtigung:

In der Gemeindeordnung ist seit 1994 verankert, den Verfassungsauftrag der Gleichberechtigung von Frau und Mann zu verwirklichen. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 

Trotz der bereits erzielten Fortschritte gilt (hier nur einige Auszüge): 

  • Frauen sind nach wie vor in den kommunalen Gebietskörperschaften deutlich unterrepräsentiert.
  • Frauen erhalten nicht den gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
  • Sexuelle Gewalt trifft überwiegend Frauen; sie werden öfter zu Opfern sexueller Übergriffe und von Beziehungstaten.

(Quelle: Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen)

Was bedeutet dieser Verfassungsauftrag für Frauen mit Migrationshintergrund?

Der Verfassungsauftrag gilt für alle Frauen – unabhängig von Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, Religion oder Migrationsgeschichte. Für Frauen mit Migrationshintergrund bedeutet er allerdings, dass Gleichberechtigung häufig auf mehreren Ebenen gleichzeitig verwirklicht werden muss. 

Denn Benachteiligungen können sich überschneiden und gegenseitig verstärken. Eine Frau kann beispielsweise wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden und zusätzlich aufgrund ihrer Herkunft, ihres Namens, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, mangelnder Deutschkenntnisse oder ihres Aufenthaltsstatus auf Hürden stoßen. In der Gleichstellungsarbeit wird hierfür häufig der Begriff Intersektionalität verwendet (verschiedene soziale Merkmale und mögliche Formen von Benachteiligungen wirken gleichzeitig zusammen). 

Für eine Kommune bedeutet der Auftrag deshalb nicht nur, Frauen mit Migrationshintergrund formal dieselben Möglichkeiten einzuräumen. Wenn tatsächliche Gleichberechtigung erreicht werden soll, muss auch gefragt werden: Können diese Frauen die vorhandenen Möglichkeiten tatsächlich nutzen?

  • Erreichen sie Beratungsangebote? 
  • Können sie sich politisch und gesellschaftlich beteiligen? 
  • Haben sie gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeit? 
  • Wissen sie, welche Rechte und Hilfsangebote ihnen bei häuslicher oder sexueller Gewalt zur Verfügung stehen? 
  • Gibt es sprachliche, soziale oder institutionelle Barrieren? 


Gerade bei politischer Teilhabe zeigt sich zudem ein wichtiger Unterschied: Der Gleichberechtigungsauftrag schützt Frauen unabhängig von ihrer Herkunft, politische Rechte wie das kommunale Wahlrecht hängen jedoch von der Staatsangehörigkeit ab. Deshalb können manche Frauen mit Migrationsgeschichte wählen und kandidieren, während andere von diesen klassischen Formen kommunalpolitischer Mitbestimmung ausgeschlossen sind. Umso wichtiger werden ergänzende Beteiligungsmöglichkeiten. 

Der Verfassungsauftrag lässt sich daher für die kommunale Praxis auf einen einfachen Gedanken bringen:
Nicht: „Wir behandeln alle Frauen gleich“, sondern: „Wir sorgen dafür, dass alle Frauen tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre Rechte wahrzunehmen und am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben teilzuhaben.“ 

Das bedeutet zugleich, Frauen mit Migrationshintergrund nicht pauschal als hilfsbedürftige oder benachteiligte Gruppe zu betrachten. Sie sind genauso unterschiedlich wie andere Frauen. Gleichberechtigung bedeutet deshalb auch, ihre Kompetenzen, Erfahrungen und Perspektiven einzubeziehen und sie an Entscheidungen zu beteiligen, anstatt ausschließlich Angebote für sie zu entwickeln. 

Bodenheim, 12. August 2026

Heike Hermes
Gleichstellungsbeauftragte der Verbandsgemeinde Bodenheim 

E-Mail: gleichstellungsbeauftragte@vg-bodenheim.de