2. Änderung des Flächennutzungsplanes 2035 – Einzeländerung Nackenheim Parallelverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet L431 (2. Bauabschnitt)“

2. Änderung des Flächennutzungsplanes 2035

Einzeländerung Nackenheim Parallelverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet L431 (2. Bauabschnitt)“ – hier:   Veröffentlichung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Verbandsgemeinderat Bodenheim hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2025 den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung  des Flächennutzungsplanes 2035 – Einzeländerung Nackenheim („Gewerbegebiet L431 (2. Bauabschnitt). 1. Änderung“) gefasst. Dieser wurde im Nachrichtenblatt 13/2026 vom 27.03.2026 bekannt gemacht. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand im Zeitraum vom 07.04.2026 bis einschließlich 08.05.2026 statt.

Anlass der 2. Änderung des Flächennutzungsplans 2035 ist die beabsichtigte Schaffung planungsrechtlicher Grundlagen für den Abriss und Neubau des Netto-Marktes in der Ortsgemeinde Nackenheim. Durch die mit dem Neubau einhergehende Erweiterung der Verkaufsfläche ist das Vorhaben künftig als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) einzuordnen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind außer in Kerngebieten grundsätzlich nur in hierfür festgesetzten Sondergebieten zulässig. Da der Flächennutzungsplan 2035 für diesen Bereich bislang eine gewerbliche Baufläche darstellt, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Ziel der Planung ist die Darstellung einer Sonderbaufläche „Lebensmittelnahversorgung“.

Nach § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 2035 mit der Begründung, dem Umweltbericht und den nach Einschätzung der Verbandsgemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, im Internet zu veröffentlichen.

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:

Begründung mit Umweltbericht mit Informationen insbesondere zu:

  • Mensch und menschliche Gesundheit sowie Immissionen
  • Fläche und sparsamer Umgang mit Grund und Boden
  • Boden
  • Wasser einschließlich Hochwasser-, Starkregen- und Grundwassergefährdung
  • Arten, Biotope und biologische Vielfalt, Schutzgebiete und besonderer Artenschutz
  • Klima und Luft sowie Klimaschutz und Klimaanpassung
  • Landschafts- und Ortsbild/  sowie Erholung
  • Kultur- und Sachgüter
  • Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
  • Planungsalternativen und Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
  • Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen

 

Hinweise zu Umweltbelangen aus der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

  • Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz: Bergbau/Altbergbau, Boden und Baugrund und Geologiedatengesetz
  • SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Mainz: Hinweise zum Gewässer- und Hochwasserschutz, Sturzflut- und Starkregengefährdung, Grundwasserschutz, Trinkwasserversorgung, Grundwassernutzung, Niederschlagswassernutzung/ Brauchwasseranlagen, Regenerative Energie, Bodenschutz
  • Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Abteilung Bauen und Umwelt: Sturzflutgefährdung, Starkregengefährdung, Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Bereiche
  • Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH (WVR): Grundwasser- und Trinkwasserschutz, Niederschlagswasserbewirtschaftung, Löschwasserversorgung
  • ZÖPNV Rheinland-Pfalz Süd: Bahnimmissionen und Lärmschutz
  • Deutsche Bahn AG / DB Immobilien: Bahnimmissionen, Entwässerung einschließlich Dach- und Oberflächenwasser, Bepflanzung, Beleuchtung sowie bahnbezogene Sicherheits-, Abstands- und Zugangsbelange

 

Der Öffentlichkeit wird hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Der Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 2035 wird daher in der Zeit vom

Montag, dem 05.10.2026 bis einschließlich Freitag, dem 06.11.2026

zu jedermanns Einsichtnahme hier auf unserer Internetseite sowie im Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de zur Verfügung gestellt. Eine Hilfestellung bzw. Anleitung zum Suchen der Offenlage im Geoportal erhalten Sie auf der Homepage des Geoportals des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de/article/Offenlagen_suchen/.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird eine öffentliche Auslegung in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung durchgeführt.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen innerhalb der Veröffentlichungsfrist

nach vorheriger telefonischer Absprache mit den Mitarbeiter*innen des Fachbereichs Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen unter den Telefonnummern 06135 72-130 und 06135 72-266 sowie der Telefonzentrale unter der Telefonnummer 06135 72-0 oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de

im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 130, während der üblichen Dienststunden der Verwaltung möglich ist. Für Mittwoch-Nachmittag werden keine Termine vergeben. Hier haben Sie die Möglichkeit, zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr ohne vorherige Terminabsprache in die ausgelegten Planunterlagen Einsicht zu nehmen.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Wege abgegeben werden. Sofern Sie Ihre Stellungnahme elektronisch übermitteln möchten, bitten wir darum, diese per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de zu übersenden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf gemäß § 3 Abs. 3 BauGB hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Bodenheim, den 24.09.2026 
Dr. Robert Scheurer
Bürgermeister