Landwirtschaftskammerbeitrag

  • Leistungsbeschreibung

    Aufgrund des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) erhebt die Gemeinde für Rechnung der Landwirtschaftkammer Rheinland-Pfalz den Landwirtschaftskammerbeitrag. Abgabepflichtig sind die Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Nahe, Pfalz und Rheinhessen.

    Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bestimmt, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages A der Landwirtschaftskammerbeitrag zu erheben ist. Der Landwirtschafts-kammerbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.


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