Informationen zu den Gerichten in Rheinland-Pfalz

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  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Nach Artikel 92 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.


    Zur Justiz in Rheinland-Pfalz zählen neben dem Verfassungsgerichtshof, dem höchsten Gericht des Landes, weitere 74 Gerichte. Diese gliedern sich in fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten:


    Ordentliche Gerichtsbarkeit

    • 46 Amtsgerichte
    • 8 Landgerichte
    • 2 Oberlandesgerichte

    Diese Gerichte sind zuständig für alle Strafsachen, alle zivilrechtlichen Streitigkeiten (rechtliche Streitigkeiten zwischen Privatpersonen). Weiterhin sind diese Gerichte auch im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig für Vormundschafts-, Nachlass-, Grundbuch- und Registersachen.


    Verwaltungsgerichtsbarkeit

    • 4 Verwaltungsgerichte
    • 1 Oberverwaltungsgericht

    Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist grundsätzlich für alle Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden zuständig.


    Finanzgerichtsbarkeit

    • 1 Finanzgericht

    Die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit besteht bei Streitigkeiten, bei denen es inhaltlich um Steuern und bundesrechtliche Abgaben geht. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Streitigkeiten zwischen Bürgern und den Finanzämtern.



    Arbeitsgerichtsbarkeit

    • 5 Arbeitsgerichte
    • 1 Landesarbeitsgericht

    Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist zuständig für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen sowie in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten und in Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten.


    Sozialgerichtsbarkeit

    • 4 Sozialgerichte
    • 1 Landessozialgericht

    Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit besteht bei Streitigkeiten, in Renten- und sonstige Sozialversicherungsangelegenheiten.



    siehe auch:

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bodenheim

Zuständige Abteilungen