Informationen zum wiederkehrenden Ausbaubeitrag
Sehr geehrte Grundstückseigentümerin, sehr geehrter Grundstückseigentümer,
bei dem Ihnen übersandten Bescheid handelt es sich um die erstmalige Erhebung des wiederkehrenden Ausbaubeitrags in der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim.
Wie Sie dem Bescheid entnehmen können, werden bei der Ermittlung des Beitrags verschiedene Grundstücksmerkmale berücksichtigt. Wir bitten Sie daher, die im Bescheid aufgeführten Grundstücksdaten zu überprüfen.
Nachfolgend haben wir einige allgemeine Informationen zum wiederkehrenden Ausbaubeitrag für Sie zusammengestellt:
Was ist der wiederkehrende Ausbaubeitrag?
Der wiederkehrende Ausbaubeitrag dient der Finanzierung beitragsfähiger Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen. Hierzu können beispielsweise die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Fahrbahnen, Gehwegen, Straßenentwässerungsanlagen oder Straßenbeleuchtung gehören.
Der wiederkehrende Ausbaubeitrag beruht auf dem Gedanken einer Solidargemeinschaft. Die beitragsfähigen Aufwendungen für Ausbaumaßnahmen innerhalb einer Abrechnungseinheit werden – abzüglich des von der Ortsgemeinde zu tragenden Gemeindeanteils – auf die beitragspflichtigen Grundstücke innerhalb dieser Abrechnungseinheit verteilt.
Werden in einem Abrechnungsjahr keine beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen durchgeführt beziehungsweise abgerechnet, fällt für dieses Jahr grundsätzlich kein wiederkehrender Ausbaubeitrag an.
Ist die Höhe des wiederkehrenden Beitrages jedes Jahr gleich?
Nein. Die Höhe des wiederkehrenden Ausbaubeitrags wird für jedes Abrechnungsjahr neu ermittelt. Sie hängt insbesondere von den im jeweiligen Jahr angefallenen beziehungsweise berücksichtigungsfähigen beitragsfähigen Aufwendungen sowie von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen ab.
Müssen auch die Eigentümer, die erst kürzlich Ausbau- und Erschließungsbeiträge bezahlt haben, den wiederkehrenden Beitrag zahlen?
Die Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim hat in ihrer Ausbaubeitragssatzung eine sogenannte Verschonungsregelung getroffen.
Danach werden Grundstücke, für die in den letzten bis zu 20 Jahren bereits ein Ausbau- oder Erschließungsbeitrag zu entrichten war, zunächst nicht beziehungsweise nicht erneut zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag herangezogen. Nach Ablauf des maßgeblichen Verschonungszeitraums können auch diese Grundstücke beitragspflichtig werden.
Werden die Kosten für den Ausbau einer Straße in voller Höhe auf die Grundstückseigentümer umgelegt?
Nein, die Ortsgemeinde trägt einen Gemeindeanteil in Höhe von 35%. Nur der verbleibende Anteil der beitragsfähigen Aufwendungen wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt.
Wie wird der wiederkehrende Ausbaubeitrag für ein Grundstück ermittelt?
Zunächst werden die beitragsfähigen Kosten ermittelt. Hierzu werden die umlagefähigen Aufwendungen der beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen um den von der Ortsgemeinde zu tragenden Gemeindeanteil reduziert.
Anschließend werden die beitragsfähigen Kosten durch die Summe aller gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksflächen geteilt. Daraus ergibt sich der Beitragssatz je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche.
Der Beitragssatz wird anschließend mit der gewichteten Grundstücksfläche des jeweiligen Grundstücks multipliziert. Bei Miteigentum wird der sich daraus ergebende Beitrag grundsätzlich entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil berücksichtigt.
Vereinfacht ausgedrückt:
Beitragssatz × gewichtete Grundstücksfläche = Grundstücksbeitrag
Welche Verteilungsmaßstäbe werden zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücke zu Grunde gelegt?
Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche werden insbesondere folgende Grundstücksmerkmale berücksichtigt:
- die Grundstücksgröße,
- das Maß der baulichen Nutzbarkeit, insbesondere die Zahl der Vollgeschosse,
- die Art der Nutzung, beispielsweise Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung.
Bitte beachten Sie, dass für die Grundstücksgröße grundsätzlich die im Grundbuch eingetragene Fläche maßgeblich ist.
Bei der Zahl der Vollgeschosse kommt es nicht allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Entscheidend ist vielmehr grundsätzlich die nach dem Bebauungsplan zulässige bauliche Nutzung. Sofern kein Bebauungsplan besteht, kann die maßgebliche Geschosszahl aus der Umgebungsbebauung abgeleitet werden.
Der Gewerbezuschlag richtet sich für das Abrechnungsjahr 2024 nach den Verhältnissen zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2024, da für dieses Abrechnungsjahr zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.
Warum muss ich für die Straßenbeleuchtung Straßenausbaubeiträge zahlen?
Eine öffentliche Verkehrsanlage besteht rechtlich nicht nur aus der Fahrbahn. Zu ihr gehören verschiedene sogenannte Teileinrichtungen. Hierzu zählen beispielsweise:
- Gehwege,
- Straßenentwässerung,
- Straßenbeleuchtung.
Daher können nicht nur Maßnahmen an der Fahrbahn, sondern auch die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung der Straßenbeleuchtung beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen darstellen.
Im Jahr 2023 wurde in Gau-Bischofsheim mit der Umrüstung der Straßenbeleuchtung begonnen. Für Straßenbeleuchtungsanlagen, deren Nutzungsdauer abgelaufen ist oder die erweitert wurden, können daher Straßenausbaubeiträge erhoben werden.
Wer ist Beitragsschuldner?
Beitragsschuldner sind grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids.
Als Eigentümer gilt grundsätzlich, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Eine Auflassungsvormerkung allein begründet grundsätzlich noch keine Eigentümerstellung im beitragsrechtlichen Sinne.
Bei Miteigentum haften die Miteigentümer grundsätzlich als Gesamtschuldner. Die Verwaltung kann den Bescheid aus Vereinfachungsgründen regelmäßig einem Miteigentümer bekannt geben. Die interne Verteilung des Beitrags zwischen den Miteigentümern bleibt hiervon unberührt.
Die Satzung zur Erhebung des wiederkehrenden Ausbaubeitrags der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim finden Sie hier.