Kontenklärung (Rentenversicherung)

  • Leistungsbeschreibung

    Viele Zeiten zum Versicherungsverlauf werden dem Rentenversicherungsträger maschinell übermittelt, aber leider nicht alle. So gibt es meistens einige Lücken in der Versicherungsbiografie. Z. B. muss die Anerkennung von Schulzeiten oder Kindererziehungszeiten beantragt werden, da diese Zeiten nicht maschinell gemeldet werden. Es kann auch sein, dass es Fehler bei der Datenübermittlung gab und die Daten aus diesem Grund nicht in Ihrem Konto sind. Außerdem kann es sein, dass Zeiten vor 1972 aufgrund der damals noch nicht realisierten Datenübermittlung noch nicht in Ihrem Konto gespeichert sind.

    Aus diesen Gründen ist eine Kontenklärung notwendig; sie dient dazu, Ihr individuelles Versicherungsleben vom Rentenversicherungsträger vollständig feststellen zu lassen. Außerdem erteilen die Rentenversicherungsträger nur aus geklärten Konten Auskünfte darüber, was Sie künftig einmal als Rente zu erwarten haben.

    Bei einer Kontenklärung werden Ihnen Antragsvordrucke übersandt. Diese werden Ihnen zusammen mit einer Übersicht aller gespeicherten Zeiten, dem so genannten Versicherungsverlauf, von Ihrem Rentenversicherungsträger auf Antrag übersandt.

    Sie gleichen den Versicherungsverlauf mit Ihren Unterlagen ab, füllen die Antragsvordrucke aus und schicken diese zusammen mit beglaubigten Kopien von Nachweisen über die nicht gespeicherten Zeiten an ihren Rentenversicherungsträger zurück. Sollten Sie keine Nachweise mehr besitzen, schicken Sie auf jeden Fall die Antragsvordrucke zurück. Nur in diesem Fall kann der Rentenversicherungsträger auch von seiner Seite Ermittlungen einleiten.

    Der Rentenversicherungsträger entscheidet über die von Ihnen beantragten Zeiten und ergänzt Ihr Versicherungskonto. Abschließend erlässt er einen Bescheid, mit dem er alle Zeiten, die mehr als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich feststellt. Verbindlich heißt hier, dass der Rentenversicherungsträger in Zukunft davon ausgeht, dass Ihr Konto vollständig gespeichert ist und keine weiteren Ermittlungen zu eventuellen Fehlzeiten mehr erforderlich sind. 

     

    Anträge / Formulare
    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung
    • ggf. Urkunde über Namensänderung
    • ggf. Registrierschein
    • Nachweise über die nicht gespeicherten Versicherungszeiten, wie beispielsweise:
      • Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres
      • Berufsausbildungszeiten
      • Beschäftigungszeiten, freiwillige Beitragsleistungen
      • Wehrdienst-/Zivildienstzeiten
      • Anrechnungszeiten durch Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit
      • Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten
      • Rentenbezugszeiten
  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende